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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für eine künftige Pilotnutzung. Vicus befindet sich in der Entwicklung. Eine Pilotinstallation besteht derzeit nicht; kommt eine zustande, wird Vicus unentgeltlich und ohne Verfügbarkeitszusage bereitgestellt. Der Text ist auf diesen Stand zugeschnitten und ersetzt keine Rechtsberatung. Vor einem entgeltlichen Regelbetrieb sind diese Bedingungen anwaltlich zu prüfen und neu zu fassen.

Die Ziffern 1 bis 17 und 19 bis 20 gelten gegenüber Institutionen, die Vicus für ihren Bereich einsetzen: Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine und sonstige Körperschaften sowie Unternehmen. Für die Nutzung durch Bürgerinnen und Bürger gilt Ziffer 18. Bürgerinnen und Bürger schließen mit dem Anbieter keinen entgeltlichen Vertrag.

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Bereitstellung der Software Vicus als Software as a Service durch die softwarebees GmbH, Hauptstraße 24, 37434 Krebeck (nachfolgend „Anbieter“) an Gemeinden, Vereine und Unternehmen (nachfolgend einheitlich „Institution“).
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Institution werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
  3. Ist die Institution eine juristische Person des öffentlichen Rechts, kann sie eigene Vorgaben zur Auftragsverarbeitung und zur Informationssicherheit einbringen. Der Anbieter und die Institution stimmen solche Vorgaben in der gesonderten Vereinbarung nach Ziffer 4 ab.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. Ergänzend gelten in dieser Reihenfolge: die gesonderte Vereinbarung nach Ziffer 4, der Vertrag zur Auftragsverarbeitung und diese AGB.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

  1. Der Anbieter stellt der Institution Vicus für die Dauer der Vereinbarung zur Nutzung über das Internet bereit. Vicus unterstützt das Veröffentlichen von Bekanntmachungen mit abgestufter Sichtbarkeit, das Führen von Veranstaltungen, die Verwaltung von Gebäuden mit Anfragen, Reservierungen und Buchungen, die Vereins- und Mitgliederverwaltung sowie die Benutzer- und Rechteverwaltung.
  2. Gegenstand ist die Bereitstellung der Software zur Nutzung über eine Netzverbindung sowie die Einräumung von Speicherplatz für die Daten der Institution. Eine Überlassung der Software zum dauerhaften Verbleib, eine Übertragung des Quellcodes sowie die Erstellung individueller Software sind nicht geschuldet.
  3. Übergabepunkt der Leistung ist der Routerausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums. Der Internetzugang, die erforderliche Hardware sowie ein aktueller, gängiger Webbrowser oder ein geeignetes mobiles Endgerät liegen im Verantwortungsbereich der Institution und ihrer Nutzenden.
  4. Der Anbieter entwickelt Vicus laufend weiter. Er ist berechtigt, den Funktionsumfang anzupassen. Wesentliche Einschränkungen des Funktionsumfangs kündigt der Anbieter der Institution vorab in Textform an.

3. Erprobungscharakter der Pilotnutzung

  1. Diese Bedingungen gelten für eine Pilotnutzung. Eine Pilotinstallation besteht derzeit nicht; sie kommt erst zustande, wenn der Anbieter einer Institution einen Zugang einrichtet. Die Software befindet sich in der Entwicklung und wird dann unentgeltlich und ohne Verfügbarkeitszusage bereitgestellt.
  2. Der Funktionsumfang kann sich während der Pilotnutzung jederzeit ändern. Einzelne Funktionen können hinzukommen, sich ändern oder wieder entfallen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Funktionsumfang besteht nicht.
  3. Für die Pilotnutzung sagt der Anbieter weder ein Verfügbarkeitsniveau noch Support- oder Reaktionszeiten noch die dauerhafte Erhaltung eingestellter Daten zu. Die Institution führt kein Verfahren ausschließlich in Vicus, für das sie keine andere Aufzeichnung besitzt.
  4. Gewährleistungsansprüche wegen der Beschaffenheit der Software bestehen während der unentgeltlichen Pilotnutzung nicht. Die Haftung nach Ziffer 16 bleibt unberührt.
  5. Ein Anspruch auf Einrichtung, Fortsetzung oder Verlängerung der Pilotnutzung besteht nicht.

4. Vereinbarung über Leistungsumfang und Entgelte

  1. Die Darstellung von Vicus auf der Website des Anbieters stellt kein bindendes Angebot dar. Die Vereinbarung kommt durch Angebot und Annahme in Textform oder durch Freischaltung des Zugangs für die Institution zustande.
  2. Der im Einzelfall geschuldete Leistungsumfang, etwaige Entgelte, die Laufzeit sowie etwaige Zusagen zu Verfügbarkeit, Support und Datensicherung werden ausschließlich in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Anbieter und der Institution in Textform festgelegt.
  3. Solange eine solche Vereinbarung keine Entgelte vorsieht, ist die Nutzung unentgeltlich. Ein Preismodell, eine Abrechnungsperiode und eine Zahlungsabwicklung bestehen für Vicus derzeit nicht. Entgelte entstehen erst, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  4. Diese AGB begründen keinen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung.

5. Nutzungsrechte

  1. Der Anbieter räumt der Institution für die Dauer der Vereinbarung das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, Vicus für ihre eigenen Zwecke zu nutzen.
  2. Zur bestimmungsgemäßen Nutzung gehört ausdrücklich, dass die Institution Vicus den Personen zugänglich macht, für die das Angebot bestimmt ist. Das sind insbesondere die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde, die Mitglieder eines Vereins sowie die Mitglieder seiner Sparten und Teams, ferner die Vorstands-, Leitungs- und Verwaltungspersonen der Institution, ihre Beschäftigten und die von ihr beauftragten Dienstleister. Der Anbieter räumt der Institution das Recht ein, Vicus diesen Personen im Rahmen der jeweiligen Sichtbarkeitsstufe zu öffnen.
  3. Die Institution vergibt die Rollen und Sichtbarkeiten in ihrem Bereich selbst und steht dafür ein, dass die von ihr zugelassenen Personen diese Bedingungen einhalten, soweit sich diese an Nutzende richten.
  4. Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus ist unzulässig, insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte außerhalb des Kreises nach Ziffer 5.2, das Betreiben eines eigenen Rechenzentrumsdienstes auf Basis von Vicus sowie das Zurückentwickeln, Dekompilieren oder Disassemblieren der Software, soweit dies nicht gesetzlich zwingend gestattet ist.
  5. Die Öffnung nach Ziffer 5.2 begründet kein Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und den einzelnen Nutzenden über Ziffer 18 hinaus.

6. Inhalte der Institution

  1. Bekanntmachungen, Veranstaltungen, Gebäude- und Mitgliederdaten sowie Dateianhänge werden von der Institution eingestellt. Es handelt sich um Inhalte der Institution, nicht um Inhalte des Anbieters. Der Anbieter nimmt keine inhaltliche Vorabprüfung vor.
  2. Die Institution ist für die von ihr und den ihr zurechenbaren Personen eingestellten Inhalte allein verantwortlich. Sie stellt sicher, dass diese Inhalte nicht gegen geltendes Recht und nicht gegen Rechte Dritter verstoßen, insbesondere nicht gegen Urheber-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte.
  3. Die Institution wählt die Sichtbarkeitsstufe eines Inhalts selbst. Inhalte, die sie als öffentlich einstuft, verlassen den geschützten Bereich und sind ohne Anmeldung abrufbar. Die Institution prüft vor der Veröffentlichung, ob der Inhalt dafür geeignet ist.
  4. Dateianhänge, die über den bisherigen Uploadweg abgelegt wurden, sind über ihre Adresse ohne weitere Prüfung abrufbar; die Sichtbarkeitsstufe des zugehörigen Inhalts schützt sie nicht. Die Institution stellt dort keine vertraulichen Dateien ein, solange der Anbieter diesen Weg nicht umgestellt und die Umstellung in Textform mitgeteilt hat.
  5. Die Institution stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung von Vicus durch sie oder ihr zurechenbare Personen beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Sie informiert den Anbieter unverzüglich, wenn Dritte solche Ansprüche geltend machen.

7. Mitwirkung und Pflichten der Institution

  1. Die Institution benennt eine Ansprechperson und hält deren Kontaktdaten aktuell.
  2. Die Institution hält Zugangsdaten geheim, sichert sie gegen den Zugriff Unbefugter und informiert den Anbieter unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass Zugangsdaten Unbefugten bekannt geworden sind.
  3. Die Institution pflegt ihre Stammdaten, ihre Rollen- und Rechtevergabe sowie die Zuordnung ihrer Nutzenden und entzieht Berechtigungen, sobald der Grund für ihre Vergabe entfallen ist.
  4. Die Institution meldet Störungen unverzüglich in nachvollziehbarer Form und unterstützt den Anbieter im zumutbaren Umfang bei der Eingrenzung. Sie unterlässt Maßnahmen, die die Funktionsfähigkeit von Vicus beeinträchtigen können, insbesondere eine über das übliche Maß hinausgehende automatisierte Systembelastung.
  5. In der Pilotphase wirkt die Institution zusätzlich an der Erprobung mit, indem sie Fehlerbilder und Rückmeldungen weitergibt. Eine Verpflichtung, Rückmeldungen umzusetzen, besteht für den Anbieter nicht.

8. Betrieb, Wartung und Support

  1. Sobald der Anbieter Vicus für eine Institution bereitstellt, betreibt er die Anwendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nicht geschuldet; eine Verfügbarkeitsquote wird für die Pilotnutzung nicht zugesagt.
  2. Wartungsarbeiten, Aktualisierungen und Änderungen an der Infrastruktur können auch während der üblichen Nutzungszeiten erfolgen und zu Unterbrechungen führen. Arbeiten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen kündigt der Anbieter nach Möglichkeit vorab in Textform oder in der Anwendung an.
  3. Nicht als Beeinträchtigung im Verantwortungsbereich des Anbieters gelten Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund höherer Gewalt, aufgrund von Störungen im Verantwortungsbereich der Institution oder Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen des Anbieters sind, sowie infolge von Angriffen auf die Infrastruktur, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht abgewehrt werden konnten.
  4. Der Anbieter beantwortet Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen per E-Mail an die im Impressum genannte Adresse und bemüht sich um zeitnahe Bearbeitung. Verbindliche Support-, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten bestehen nur, soweit sie in der gesonderten Vereinbarung nach Ziffer 4 ausdrücklich geregelt sind.
  5. Eine Zusage zur Datensicherung und zur Wiederherstellung von Daten besteht für die Pilotnutzung nicht. Die Institution sichert die für sie wesentlichen Daten selbst, soweit ihr ein Export nach Ziffer 12 möglich ist.

9. Sperrung und Einschränkung

  1. Der Anbieter kann einzelne Zugänge oder den Zugang der Institution vorübergehend sperren oder einschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Verletzung dieser AGB, für einen Missbrauch der Zugangsdaten oder für eine Gefährdung des Betriebs oder der Daten anderer Institutionen bestehen.
  2. Der Anbieter kündigt eine Sperrung nach Möglichkeit vorher an und beschränkt sie auf das erforderliche Maß und die erforderliche Dauer. Über eine Sperrung ohne Vorankündigung informiert er die Institution unverzüglich in Textform.
  3. Der Anbieter kann rechtswidrige Inhalte entfernen oder ihren Zugang sperren, sobald er von ihnen Kenntnis erlangt. Die Institution wird darüber unverzüglich informiert.

10. Anbindung eines externen Fachanbieters

  1. Vicus ist als Providerplattform angelegt: Ein Fachbereich, etwa die Gebäudeverwaltung, kann an einen externen Fachanbieter übergeben werden. Danach ist dieser Fachanbieter der alleinige Schreiber dieses Fachbereichs.
  2. Eine solche Anbindung erfolgt ausschließlich, wenn die Institution sie ausdrücklich in Textform entscheidet. Ohne diese Entscheidung wird der Fachbereich innerhalb von Vicus geführt; es findet keine Weitergabe an einen externen Fachanbieter statt. Die Registrierung externer Fachanbieter ist derzeit im Produktionsbetrieb abgeschaltet; die Anbindung ist vorgesehen, aber noch nicht aktiv.
  3. Die in dem Fachbereich verarbeiteten Daten bleiben Daten der Institution. Die datenschutzrechtliche Rolle des externen Fachanbieters und die dafür erforderlichen Verträge vereinbaren die Institution, der Anbieter und der Fachanbieter vor der Anbindung gesondert. Ohne diese Vereinbarung erfolgt keine Anbindung.
  4. Die Plattform sieht vor, dass je Fachbereich genau ein Schreiber existiert. Fällt ein angebundener Fachanbieter aus, soll kein Ersatzschreiber aktiviert werden; der Fachbereich soll stattdessen in einen ausdrücklichen, für Nutzende sichtbaren Zustand übergehen, in dem Schreibvorgänge nicht möglich sind. Dieser Mechanismus ist noch nicht in Betrieb genommen; Anlage 2 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung gilt.
  5. Die Übergabe eines Fachbereichs setzt in der derzeitigen Fassung einen fachlich leeren Bereich voraus. Die Übernahme vorhandener Bestände aus einem bereits genutzten Fachsystem ist nicht Gegenstand dieser AGB.
  6. Für den Rückweg sieht die Plattform eine Rückmigration mit verpflichtendem Probelauf, einem signierten vollständigen Export und einem objektgenauen Verlustbericht vor. Anschließend entsteht ein zeitlich befristetes, schreibgeschütztes Archiv des übergebenen Bereichs. Eine verlustfreie Rückabwicklung wird nicht zugesagt: Welche Objekte nicht oder nur eingeschränkt zurückgeführt werden können, weist der Verlustbericht objektgenau aus.
  7. Die Institution entscheidet auf Grundlage des Probelaufs und des Verlustberichts, ob sie die Anbindung oder die Rückmigration durchführt.

11. Laufzeit und Beendigung

  1. Die Laufzeit richtet sich nach der gesonderten Vereinbarung nach Ziffer 4. Ist dort nichts geregelt, wird die Pilotnutzung auf unbestimmte Zeit ohne Mindestlaufzeit gewährt.
  2. Beide Parteien können die unentgeltliche Pilotnutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform beenden. Die Kündigung per E-Mail an die im Impressum genannte Adresse genügt.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn die Institution trotz Abmahnung erheblich gegen Ziffer 5, Ziffer 6 oder Ziffer 7 verstößt.
  4. Der Anbieter kann die Pilotnutzung insgesamt einstellen. Er kündigt dies mit angemessenem Vorlauf in Textform an und weist auf die Exportmöglichkeit nach Ziffer 12 hin.

12. Datenexport und Löschung nach Vertragsende

  1. Die im Rahmen der Nutzung eingestellten Daten bleiben Daten der Institution. Der Anbieter erwirbt an ihnen kein eigenes Nutzungsrecht über den zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang hinaus.
  2. Die Institution kann ihre Daten über die in Vicus bereitgestellten Exportfunktionen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format herunterladen, soweit solche Funktionen für den jeweiligen Datenbestand bereitstehen. Im Übrigen unterstützt der Anbieter den Export auf Anfrage.
  3. Nach dem Ende der Nutzung bemüht sich der Anbieter, die Daten der Institution noch 30 Tage zum Export bereitzuhalten. Eine Erhaltungszusage besteht für die Pilotnutzung nicht; Ziffer 8.5 gilt. Danach werden die Daten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Ergänzend gilt Ziffer 10 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung.
  4. Ein nach Ziffer 10.6 entstandenes schreibgeschütztes Archiv bleibt für die dafür vereinbarte Dauer bestehen und wird anschließend gelöscht.

13. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und, soweit einschlägig, das jeweilige Landesdatenschutzrecht.
  2. Die Institution ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die personenbezogenen Daten, die in ihrem Bereich verarbeitet werden, insbesondere für die Daten ihrer Bürgerinnen und Bürger, ihrer Mitglieder und ihrer Ansprechpersonen. Sie ist für die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und für die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen verantwortlich.
  3. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag der Institution verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser Vertrag ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses und geht diesen AGB in datenschutzrechtlichen Fragen vor.
  4. Der Anbieter setzt Unterauftragsverarbeiter ein. Die jeweils aktuelle Übersicht ergibt sich aus Anlage 3 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung und aus der Datenschutzerklärung.
  5. Wird ein Fachbereich nach Ziffer 10 an einen externen Fachanbieter angebunden, ist die Weitergabe der betroffenen Daten vorher gesondert zu regeln. Die Institution informiert die betroffenen Personen darüber, weil der Wechsel des schreibenden Systems in der Bürgeroberfläche nicht sichtbar ist.

14. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken. Diese Pflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der Zusammenarbeit fort.
  2. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, die der empfangenden Partei bereits ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, die sie rechtmäßig von Dritten erhalten hat oder die sie unabhängig entwickelt hat. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
  3. Der Anbieter darf die Institution nur nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen.

15. Gewährleistung

  1. Für die unentgeltliche Pilotnutzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Beschaffenheitsgarantie übernimmt der Anbieter nicht; Ziffer 3.4 bleibt unberührt.
  2. Wird die Nutzung nach der gesonderten Vereinbarung nach Ziffer 4 entgeltlich, gilt für die Gewährleistung das Mietrecht der §§ 535 ff. BGB, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
  3. Die Institution zeigt Mängel unverzüglich nach Entdeckung in nachvollziehbarer Form an und unterstützt den Anbieter im zumutbaren Umfang bei der Eingrenzung.
  4. Unerhebliche Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit begründen keine Gewährleistungsansprüche.

16. Haftung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Institution regelmäßig vertrauen darf, haftet der Anbieter der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  3. Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen. Bei unentgeltlicher Bereitstellung bleiben die gesetzlichen Haftungserleichterungen unberührt. Eine betragsmäßige Haftungsbegrenzung für einen entgeltlichen Regelbetrieb wird in der gesonderten Vereinbarung nach Ziffer 4 getroffen.
  4. Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger eigener Datensicherung durch die Institution entstanden wäre. Der Anbieter sagt für die Pilotnutzung keine Datenerhaltung zu; Ziffer 8.5 gilt.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

17. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihrer Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Epidemien und Pandemien, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen sowie großflächige Cyberangriffe auf die Internetinfrastruktur. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich. Dauert die Störung länger als zwei Monate, kann jede Partei die Vereinbarung außerordentlich kündigen.

18. Nutzung durch Bürgerinnen und Bürger

  1. Bürgerinnen und Bürger sowie Mitglieder von Vereinen, Sparten und Teams nutzen Vicus als Angebot ihrer Gemeinde oder ihres Vereins. Ein entgeltlicher Vertrag mit dem Anbieter kommt dadurch nicht zustande; für die Nutzung fallen für sie keine Entgelte an. Für das Nutzungsverhältnis zwischen dem Anbieter und den Nutzenden gilt diese Ziffer 18.
  2. Welche Inhalte und Funktionen Nutzenden zur Verfügung stehen, bestimmt die jeweilige Institution über die Rollen und die Sichtbarkeitsstufen. Ein Anspruch gegen den Anbieter auf Zugang zu bestimmten Inhalten besteht nicht.
  3. Nutzende halten ihre Zugangsdaten geheim, geben sie nicht weiter und melden dem Anbieter oder ihrer Institution unverzüglich, wenn sie den Verdacht haben, dass Unbefugte Zugang erlangt haben.
  4. Nutzende stellen keine rechtswidrigen Inhalte ein, greifen nicht auf Bereiche zu, für die sie nicht berechtigt sind, und unterlassen Maßnahmen, die die Funktionsfähigkeit von Vicus beeinträchtigen können.
  5. Auch gegenüber Nutzenden gilt der Erprobungscharakter nach Ziffer 3: Der Anbieter sagt weder eine bestimmte Verfügbarkeit noch einen bestimmten Funktionsumfang noch die dauerhafte Erhaltung eingestellter Daten zu. Zustellungen von Benachrichtigungen erfolgen nach bestem Bemühen.
  6. Nutzende können die Nutzung jederzeit beenden. Sie können die Löschung ihres Kontos verlangen; der Anbieter setzt das Konto dann in einen Zustand, in dem keine weitere Offenlegung erfolgt, und löscht es, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  7. Für die Inhalte ihrer Gemeinde oder ihres Vereins ist die jeweilige Institution verantwortlich, nicht der Anbieter. Anliegen zu diesen Inhalten richten Nutzende an ihre Institution.
  8. Der Anbieter kann einen Zugang sperren, wenn Nutzende erheblich gegen Ziffer 18.3 oder Ziffer 18.4 verstoßen. Ziffer 9.2 gilt entsprechend.
  9. Welche personenbezogenen Daten wozu verarbeitet werden und welche Rechte Nutzenden zustehen, steht in der Datenschutzerklärung. Gesetzliche Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bleiben unberührt.
  10. Ändert der Anbieter diese Ziffer 18, teilt er die Änderung vorab in Textform oder in der Anwendung mit. Eine Zustimmungsfiktion durch Schweigen gilt gegenüber Nutzenden nicht. Wer mit einer Änderung nicht einverstanden ist, kann die Nutzung nach Ziffer 18.6 beenden.

19. Änderungen dieser AGB

  1. Der Anbieter kann die Ziffern 1 bis 17 und 19 bis 20 dieser AGB gegenüber Institutionen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung oder an eine geänderte Leistung erforderlich ist und die Institution dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
  2. Änderungen teilt der Anbieter der Institution mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht die Institution nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Folge und auf das Widerspruchsrecht weist der Anbieter in der Mitteilung gesondert hin.
  3. Widerspricht die Institution fristgerecht, wird die Nutzung zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Der Anbieter kann die Vereinbarung in diesem Fall nach Ziffer 11 beenden.
  4. Für Änderungen der Ziffer 18 gilt ausschließlich Ziffer 18.10.

20. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Göttingen, sofern die Institution Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand der Institution zu klagen. Für Nutzende nach Ziffer 18 gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  3. Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
  4. Die Institution kann Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen.
  5. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Anbieter: softwarebees GmbH, Hauptstraße 24, 37434 Krebeck, Deutschland. Fragen zu diesen Bedingungen richten Sie an hello@softwarebees.de.

Stand: 27. August 2026

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